(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen
geschaffen  worden  ist,  darf  ohne  Zustimmung  des Urhebers des benutzten
Werkes veröffentlicht und verwertet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung  eines  Werkes  der  Musik,  durch
welche  eine  Melodie  erkennbar  dem  Werk  entnommen  und einem neuen Werk
zugrunde gelegt wird.


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